AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trust Security Service GmbH

– im Folgenden T.S.S. GmbH genannt –

§ 1 Allgemeine Dienstausführung

Das Wach – und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Es wird als Revier-, Separat- und Sonderdienst ausgeführt.

Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen- oder Funkstreifenfahrer.

Es werden dabei, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Wachleute oder Pförtner, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt sind.

Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personalkontrollen, Alarm- und Notrufzentrale sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Außendiensten für:

Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der T.S.S. GmbH werden in besonderen Verträgen vereinbart.

Die T.S.S. GmbH erbringt ihre Tätigkeiten als Dienstleistung, sie stellt keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom

07.08.1972 BGB 1972 I. 1393

dar, wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei der T.S.S. GmbH.

Die T.S.S. GmbH ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern verantwortlich.

§ 2 Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält die nähren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

§ 3 Schlüssel- und Notfallvorschriften

Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die T.S.S. GmbH im Rahmen des § 10.

Der Auftraggeber gibt der T.S.S. GmbH die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können.

Änderungen von Anschriften müssen der T.S.S. GmbH umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die T.S.S. GmbH über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

§ 4 Beanstandungen

Beanstandungen jeglicher Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten der T.S.S. GmbH beziehen, sind unverzüglich und schriftlich der Betriebsleitung der T.S.S. GmbH zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die T.S.S. GmbH nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist, bis spätestens innerhalb von sieben Werktagen, für Abhilfe sorgt.

§ 5 Auftragsdauer

Der Auftrag dauert, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt, so verlängert er sich um jeweils ein weiteres Jahr. In Übereinstimmung mit dem Auftraggeber kann die Auftragsdauer aber auch auf drei Jahre bzw. fünf Jahre oder länger vereinbart werden.

§ 6 Ausführung durch andere Unternehmer

Die T.S.S. GmbH ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anderer gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmer zu bedienen.

§ 7 Unterbrechung der Bewachung

Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen oder anderen Fällen höherer Gewalt, kann die T.S.S. GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die T.S.S. GmbH verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§ 8 Vorzeitige Vertragsauflösung

Beim Umzug des Auftraggebers, sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjektes, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Gibt die T.S.S. GmbH den Wachbezirk auf oder verändert ihn, ist der Vertragspartner ebenfalls zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten berechtigt.

§ 9 Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.

§ 10 Haftung und Haftungsbegrenzung

Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die T.S.S. GmbH nur, sofern etwaige Schäden von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihrer leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen.

Im Allgemeinen haftet die T.S.S. GmbH für Schäden, die durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre leitenden Angestellten oder ihre Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit sie im Rahmen ihres Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde liegen.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen und Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Höhe der Haftung gemäß § 10 ist begrenzt auf:

1.100.000,00 Euro für Personenschäden

51.000,00 Euro für Vermögensschäden

51.000,00 Euro für Mietschäden

§ 11 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Schadenaufwandsentschädigungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner unverzüglichen Meldepflicht nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

§ 12 Haftungsnachweis

Die T.S.S. GmbH ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus § 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer Versicherung verlangen.

§ 13 Zahlung des Entgeltes

Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart, sofort fällig. Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgeltes sind nicht zulässig, außer im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung der T.S.S. GmbH nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

§ 13.1 Zuschläge

Grundsätzlich werden alle Gebühren mit tariflichen Zulagen belegt. Die tariflichen Zulagen richten sich nach den tatsächlichen Einsatzzeiten und Einzelpreisen (EP) und werden wie folgt berechnet.

Nachtzuschläge von 22:00 Uhr bis um 6:00 Uhr 5 %

Sonntagszuschläge von 24:00 Uhr bis 00:00 Uhr 50 %

Feiertagszuschlag von 24:00 Uhr bis 00:00 Uhr 100 %

Erschwernis-und Schmutzzulage 35 % des EP von 24:00 Uhr bis 00:00 Uhr (sofern erforderlich)

§ 14 Preisänderung

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel-, oder sonstiger Tarifverträge ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, da sich durch die Veränderung der Lohn- und Lohnnebenkosten die Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zuzüglich der jeweiligen gültigen Umsatzsteuer.

§ 15 Vertragsbeginn und Vertragsänderung

Der Vertrag ist für die T.S.S. GmbH von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 16 Vertragswirksamkeit

Falls einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der gültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung der T.S.S. GmbH. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.